AGB's der aludo GmbH, Industriestraße 10, 35232 Dautphe (Deutschland)
Gültig ab dem 01.01.2017
I. Allgemeine Bedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ALUDO GmbH gelten für alle Verträge über Angebote und Lieferungen unserer Erzeugnisse und sonstiger Leistungen. Auch über die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten und Reparaturen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen. Alle Vereinbarungen, wie auch mündliche Absprachen, sind erst dann geschlossen, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben. Alle Angebote sind freibleibend und Kostenvoranschläge sind unverbindlich.
II. Preise und Zahlung
Die Preise gelten, soweit es nicht anders vereinbart ist, ab Werk. Die Kosten einer geeigneten Verpackung sind in den vereinbarten Preisen enthalten. Die Preise verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als acht Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller
ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
III. Lieferfrist
1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. jegliche Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, wenn solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern unserer Lieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich dann entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen, um die Hindernisse zu überwinden. Die
bezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Verzögerungen werden in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
3) Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
IV. Lieferumfang
1) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; bei Angebot die Bestätigung des Angebots durch den Besteller.
2) Form- und Konstruktionsänderungen, die auf eine Verbesserung der Technik oder auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
V. Annullierungskosten
Wenn der Besteller unberechtigt von einem an uns erteilten Auftrag zurücktritt, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringen Schadens vorbehalten.
VI. Verpackung und Versand
Die Verpackungen unserer Erzeugnisse werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. In Rechnung gestellt werden unsere tatsächlich entstandenen Verpackungskosten, die nicht zurückvergütet werden. Die Wahl der Art des Versands erfolgt nach bestem Ermessen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Versandart und Versandweg werden von uns nach bestem ermessen bestimmt, wenn nichts Anderes schriftlich vereinbart wird. Sämtliche Frachten, Porti, Zölle, Versicherung und Spesen gehen zu Lasten des Empfängers, ebenso etwaige Urkundensteuern.
VII. Abnahme und Gefahrtragung
1) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstige Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
2) Bleibt der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft und
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
3) Die Gefahr geht mit der Abnahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung vereinbart ist, spätestens geht die Gefahr mit der Absendung des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er wolle den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im
Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
4) Waren, die auf Abruf bestellt sind, sind ohne besondere Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, spätestens jedoch binnen 6 Monaten ab Datum der Auftragsbestätigung abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig, so können wir nach unserer Wahl die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern und unter Belastung der entstehenden Kosten als geliefert die Rechnung setzen oder ohne Aufforderung zum Versand bringen.
VIII. Verschwiegenheitspflicht/Schutzrechte
Alle Unterlagen, Zeichnungen, geheime Konstruktionspläne und Computer- Software darf der Besteller Dritten nicht bekannt geben oder zu einem anderen als dem vertraglichen Zweck gebrauchen. Zuwiderhandlungen verpflichten zum vollen Schadensersatz und berechtigen uns zum Rücktritt vom Vertrag.
Es ist ausschließlich Sache des Bestellers, sich darüber zu vergewissern, ob die in Auftrag gegebenen Spezialanfertigungen nicht Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller hat uns von allen im Zusammenhang mit derartigen Schutzrechten erhobenen Forderungen freizustellen.
IX. Rücktrittsrecht
1) Wir haben das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder die abgesprochene Zahlungsbedingung zu ändern, wenn Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers eintreten oder sich die Kreditwürdigkeit desselben verschlechtert. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir können unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn geltend machen.
2) Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der vereinbarte Liefertermin um drei Monate überschritten und eine danach gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
X. Gewährleistung
1) Wir übernehmen in folgender Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a) Während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Gefahrübergang hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen der Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungen unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen.
b) Die Gewährleistung schließt solche Fehler und Schäden nicht ein, die aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafte Benutzung oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder unsachgemäßer Behandlung durch den Besteller oder Dritter, natürlichen Verschleißes, ungeeigneter Betriebsmittel, vom Besteller verwendeter Austauschwerkstoffe, ungeeigneten Baugrund oder chemischer, elektrochemischer sowie elektrischer Einflüsse entstanden sind, sofern solche Fehler oder Schäden nicht auf unsere Verschulden zurückzuführen sind. Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus der Nichtbeachtung unserer Wartungsanweisungen resultieren.
c) Die Haftung für Mängel, Schäden und Mangelfolgeschäden ausgeschlossen an denen eine unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderung oder Instandsetzung des Liefergegenstandes mitgewirkt hat. Der Besteller darf ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung Nacharbeiten zur
Beseitigung von Mängeln nicht vornehmen.
d) Ersatzteillieferungen oder Gutschriften können erst nach einwandfreier Feststellung der Schadensursache durch genaue Untersuchung in unserem Werk erfolgen. Alle zur Untersuchung oder Instandsetzung vorgesehenen Sendungen sind gebührenfrei, jedoch erst auf unser Verlangen einzusenden.
e) Zur Vornahme aller uns nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zugeben. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
f) Für Fremderzeugnisse haften nur in dem Umfang, in dem der Unterlieferant uns gegenüber zur Gewährleistung verpflichtet ist.
2) Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
XI. Eigentumsvorbehalt
1) Das Eigentum an den Liefergegenständen behalten wir uns bis zum Zahlungseingang vor. Bis dahin hat der Besteller den Liefergegenstand gegen Feuer- und Wasserschäden und vor Zerstörung zu versichern.
2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns, gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht der Rücktritt ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuern) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiter verkauft wird. Zur Erziehung dieser Forderung ist der Besteller nach deren Abtragung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen., solange der Besteller seinen Zahlungsanforderungen ordnungsgemäß nachkommt uns nicht im Zahlungsverzug ist, ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretene Forderung und daran Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritter) die Abtretung mitteilt.
5) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlichen sind. Vollstreckungsbeamte und Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
XII. Zahlungsbedingungen
1) Wenn nicht anders Vereinbart, sind alle Rechnungen 20 Tage nach Ausstellungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto vom Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer zahlbar. Solange noch alte Rechnungen offen stehen ist ein Skontoabzug unzulässig. Reparatur und
Serviceleistungen sind sofort netto fällig. Bei Endkunden gilt Vorkasse mit 2% Skonto.
2) Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorgehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechsel werden die bankmäßigen Diskont und Einziehungsspesen berechnet.
3) Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.
4) Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
5) Uns steht wegen unserer Forderung aus einem Auftrag ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zu. Diese kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen, Instandsetzungen und ähnlichen Leistungen geltend gemacht werden. Wir sind nicht verpflichtet, Ersatzteile zu liefern, solange der Kunde noch einen Kontorückstand hat.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1) Erfüllungsort ist Dautphetal
2) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
XIV. Sonstiges
1) Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2) Sollte eine Bestimmung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.